§ 27
Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
- die bestellten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte bedarfsgerecht bereitgestellt und Arzneimittel, die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden,
- die im Krankenhaus lagernden Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte regelmäßig überprüft und die Überprüfungen dokumentiert werden,
- ein Apotheker der Apotheke a) das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie und Anwendung der Arzneimittel oder apothekenpflichtigen Medizinprodukte und b) soweit erforderlich, den Patienten im Hinblick auf eine sichere Arzneimittelanwendung, insbesondere in Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus berät. Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
Bestellung und Aufgaben des Leiters der Krankenhausapotheke
§ 27 ApBetrO regelt klar die Bestellung, die Verantwortung und zentrale Aufgaben des Leiters einer Krankenhausapotheke. Im Fokus stehen die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, klare Vertretungsregelungen sowie die Pflicht zur fachlichen Beratung im Krankenhaus.
Wer wird Leiter der Krankenhausapotheke?
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist immer ein vom Träger des Krankenhauses angestellter und mit der Leitung beauftragter Apotheker.
Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
Eine andere Person – etwa ein nicht approbierter Mitarbeiter – kann diese Funktion nicht ausüben.
Kernverantwortung des Leiters
Der Leiter trägt die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke. Das heißt: Er muss sämtliche einschlägigen Vorschriften beachten und ist für die Umsetzung vor Ort zuständig.
Zentrale Pflichten im Überblick
- Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- Der Leiter muss sicherstellen, dass bestellte Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte bedarfsgerecht und zeitnah zur Verfügung stehen.
- Besondere Dringlichkeit gilt für Mittel, die „zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt werden“ – diese müssen unverzüglich bereitgestellt werden.
- Kontrolle und Dokumentation
- Alle Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte im Lager des Krankenhauses müssen regelmäßig überprüft werden.
- Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren, um Nachvollziehbarkeit und Qualität zu sichern.
- Beratungsfunktion durch einen Apotheker
- Ein Apotheker der Krankenhausapotheke hat
- das Personal des Krankenhauses in Bezug auf sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie sowie Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten zu beraten,
- den Patienten (insbesondere bei der Entlassung) soweit erforderlich zu einer sicheren Anwendung zu beraten.
- Die Beratung steht also sowohl für das interdisziplinäre Team als auch für das Patientenwohl im Mittelpunkt.
- Ein Apotheker der Krankenhausapotheke hat
ein Apotheker der Apotheke […] das Personal […] im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie und Anwendung der Arzneimittel oder apothekenpflichtigen Medizinprodukte [berät]
… soweit erforderlich, den Patienten im Hinblick auf eine sichere Arzneimittelanwendung, insbesondere in Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus berät.
Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist immer auch Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses und gestaltet so die Arzneimittelpolitik im Haus aktiv mit.
Vertretungsregelung
Im Vertretungsfall darf nur ein Apotheker die Leitung übernehmen. Während der Vertretung übernimmt die vertretende Person alle Pflichten und Rechte des Leiters. Somit wird die Verantwortung während Abwesenheit oder Urlaub nahtlos sichergestellt.
Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
Verweis auf weitere Vorschriften
Abschließend verweist § 27 auf bestimmte Vorschriften aus § 2 (Abs. 3 und 5) ApBetrO, z.B. bzgl. der Zuverlässigkeit und der notwendigen Arbeitszeit. Diese gelten entsprechend auch für den Krankenhausapothekenleiter.
- Ganzheitliche Verantwortung: Der Apothekenleiter steuert das gesamte pharmazeutische Geschehen im Krankenhaus inklusive Lagerhaltung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
- Unverzichtbare Beratung: Die fachliche Beratung des medizinischen Personals und – falls erforderlich – der Patienten ist eine verpflichtende Kernaufgabe.
- Vertretungsfähigkeit: Der Vertretungsfalle deckt ausschließlich ein weiterer Apotheker ab – die pharmazeutische Fachkompetenz bleibt somit stets gewährleistet.
Zusammenfassung
§ 27 ApBetrO legt fest: Nur ein approbierter Apotheker kann und darf die Krankenhausapotheke leiten. Sein Aufgabenbereich umfasst die vollständige Organisation und Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, Dokumentationspflichten, die Beratung von Personal und Patienten sowie die aktive Mitarbeit in der Arzneimittelkommission. Eine Vertretung ist nur durch einen Apotheker zulässig. So wird der hohe Standard pharmazeutischer Versorgung im Krankenhaus gesetzlich sichergestellt.
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