§ 28c
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Überblick und Bedeutung
§ 28c IfSG ermöglicht es der Bundesregierung, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für bestimmte Personengruppen per Rechtsverordnung zu regeln – insbesondere für Geimpfte und Getestete. Damit kann flexibel auf die epidemiologische Lage und den Stand der Wissenschaft reagiert werden, etwa in Bezug auf Zutrittsbeschränkungen oder Quarantänevorgaben.
Wer profitiert von den Erleichterungen?
Erleichterungen oder Ausnahmen können für zwei Gruppen gelten:
- Immunisierte Personen: Also Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“ (z.B. nach vollständiger Impfung oder Genesung).
 - Getestete Personen: Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.
 
Was kann geregelt werden?
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung festlegen, inwiefern diese beiden Personengruppen von
- Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG
 - oder aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen
 
ausgenommen oder begünstigt werden. Es geht meist um infektionsschutzrechtliche Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Quarantänepflichten oder Zugangsbeschränkungen.
Zentrale Voraussetzungen und Besonderheiten
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung […] auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests […] vorlegen können.
Das heißt: Auch immunisierte Personen können zu einem zusätzlichen Test verpflichtet werden, damit Erleichterungen oder Ausnahmen überhaupt greifen.
Praxisbeispiel: Eine Rechtsverordnung kann beispielsweise regeln, dass geimpfte Personen zwar grundsätzlich von der Quarantänepflicht befreit sind, aber nur dann, wenn sie zusätzlich ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen.
Zuständigkeiten und Verfahren
- Die Bundesregierung erlässt die entsprechende Rechtsverordnung.
 - Dafür benötigt sie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
 - Sie kann zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ähnliche Ausnahmen oder Erleichterungen für ihr Bundesland zu regeln – ganz oder teilweise.
 - Die Landesregierungen dürfen diese Kompetenz per Rechtsverordnung an weitere Stellen (z.B. kommunale Behörden) übertragen.
 
| Wer kann Regelungen treffen? | Auf welcher Grundlage? | Wofür? | 
|---|---|---|
| Bundesregierung (mit Parlamentszustimmung) | Rechtsverordnung nach § 28c IfSG | Erleichterungen/Ausnahmen bundesweit | 
| Landesregierungen | Aufgrund Ermächtigung durch die Bundesregierung | Länderregelungen | 
| Weitere Stellen im Land | Durch Übertragung der Ermächtigung durch Landesregierung | Regionale Anpassungen | 
Insbesondere Apotheken und Gesundheitsberufe sind bei der Umsetzung von Zugangsregelungen, Nachweis- und Testpflichten sowie der Information der Bevölkerung direkt hiervon betroffen. Die Kenntnis darüber, wer unter welchen Voraussetzungen von bestimmten Schutzmaßnamen ausgenommen ist, ist essenziell für eine rechtssichere Beratung und Dienstleistungserbringung.
Zusammenfassung
§ 28c IfSG ist das zentrale Instrument, um kurzfristig und flexibel Erleichterungen oder Ausnahmen für nachweislich immunisierte oder getestete Personen gegenüber infektionsschutzrechtlichen Anordnungen (z.B. Zutrittsbeschränkungen) zu ermöglichen. Die Regelung sorgt dabei für Rechtsklarheit, gibt Zuständigkeiten vor und erlaubt es, schnell auf die sich ändernde Pandemielage zu reagieren. Für angehende Apothekerinnen und Apotheker ist das Verständnis dieser Vorschriften Grundlage für eine sachgerechte Berufsausübung im Pandemiefall.
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